Fragen und Antworten zum Coronavirus

Veröffentlicht am 20.03.2020 in Gesundheit

Illustration: Aka /pixelio.de

Der gesundheitliche Schutz der Bevölkerung sowie der Erhalt der Gesundheitsinfrastruktur und der öffentlichen Versorgung stehen an erster Stelle. Darüber hinaus ist es wichtig, Wirt-schaft und Beschäftigung so abzusichern, dass die Corona-Krise nicht in einer unkalkulierba-ren Wirtschafts- und Beschäftigungskrise mündet. Deutschland hat die Situation frühzeitig ernst genommen und die Maßnahmen, die von der WHO erneut bekräftigt wurden, früh selbst umgesetzt. Die folgende Übersicht fasst zusammen, welche Maßnahmen Bundesre-gierung und Parlament auf den Weg gebracht haben.

Redaktion: Planungsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion Email: planungsgruppe@spdfraktion.de. Stand: 18. März 2020

I. Schutz und Unterstützung für Beschäftigte

Wie will die Bundesregierung Beschäftigte vor Arbeitslosigkeit schützen?

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Unternehmen darin zu unterstützen, ihre MitarbeiterInnen weiter zu beschäftigen, haben wir den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert. Wir spannen einen Schutzschirm, um Arbeitsplätze zur erhalten und Entlassungen zu vermeiden. Der Bundestag hat diese Regelungen am 13. März 2020 im Eilverfahren beschlossen.

Was beinhalten die befristeten krisenbedingten Regelungen zum Kurzarbeitergeld?

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Normalerweise muss mindes-tens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Anders als bisher wird in Betrieben teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Erstmals kann Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit gezahlt werden.
  • Den Arbeitgebern werden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

 

Die Sozialpartner werden unter Beteiligung der Bundesregierung kurzfristig Gespräche führen, wie über tarifvertragliche Lösungen eine finanzielle Aufstockung zusätzlich zum Kurzarbeitergeld ausgestaltet werden kann. Wie funktioniert die Beantragung von Kurzarbeitergeld?

Bei Arbeitsausfall können Arbeitgeber (auch Zeitarbeitsunternehmen) ab sofort Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit vor Ort beantragen.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die neuen Regelungen für das Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

 

Außerdem sollten ArbeitnehmerInnen wissen:

Gibt es einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die ArbeitnehmerInnen arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, er sie aber wegen betrieblicher Gründe nicht beschäftigen kann (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu zählen etwa Fälle, in denen es aufgrund von Corona-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versor-gungsengpässen kommt, so dass der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen muss. Die ArbeitnehmerInnen behalten also in diesen Fällen ihren Anspruch auf Entgelt, obwohl sie nicht arbeiten können.

Hinweis: Einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen können Abweichendes regeln.

 

II. Schutz und Unterstützung für Unternehmen

Wir helfen Unternehmen dabei, liquide zu bleiben. Dafür stellen wir einen Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen auf. Die Bundesregierung hat eine Reihe von Notfallmaßnahmen beschlossen, um Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen. Wir wollen verhindern, dass gerade kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldet in Finanznöte kommen. Möglichst kein Unternehmen soll durch die Pandemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen.

 

Wie unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind?

Um die Liquidität der Unternehmen zu sichern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Außerdem hat die Bundesregierung zugesagt, dass bestehende Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt werden. Das Volumen dieser Maßnahmen wird ausdrücklich nicht begrenzt. Damit soll gerade auch kleinen und mittelständischen Unternehmen unter die Arme gegriffen werden.

 

Welche steuerlichen Erleichterungen werden gewährt?

Mit einer Reihe von Maßnahmen wird es Unternehmen ermöglicht, ihre Steuerschulden erst später zu bezahlen. Dadurch werden jetzt liquide Mittel in Betrieben in Milliardenhöhe steuerlich geschont.

  • Stundungen: Die Gewährung von zinsfreien Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbe-hörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel soll eine zinslose Stundung erfolgen. Indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung verschoben wird, wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt.
  • Vorauszahlungen: Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabge-setzt. Auch damit wird die Liquiditätssituation verbessert.
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen: Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kon-topfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, sofern der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von Corona-Folgen betroffen ist.

 

Mit welchen Maßnahmen wird die Versorgung von Unternehmen mit Liquidität verbes-sert?

Um die Versorgung von Unternehmen mit Liquidität zu verbessern, werden bestehende Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Aufgrund der hohen Unsicherheit in der aktuellen Situation wird es ausdrück-lich keine Begrenzung des Volumens dieser Maßnahmen geben.

  • Ausweitung bestehender Programme: Bereits heute gibt es verschiedene Programme für Liquiditätshilfen bei der KfW (z.B. KfW-Unternehmerkredit, KfW Kredit für Wachstum) und den Bürgschaftsbanken. Hinzu kommt das Großbürgschaftsprogramm des Bundes. Diese Programme werden deutlich ausgeweitet und für mehr Unternehmen zugänglich gemacht. Dazu werden die Risikoübernahme erhöht, die Zugangskriterien erleichtert und der Spielraum für Expressbürgschaften vergrößert.
  • Zusätzliche KfW-Sonderprogramme: Für Unternehmen, die krisenbedingt in Finanzie-rungsschwierigkeiten geraten und daher keinen Zugang zu bestehenden Programmen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Zu diesem Zweck wird die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht. Die Bundesregierung wird die dafür erforderlichen Garantien bereitstellen und die KfW in die Lage versetzen, diese Programme entsprechend auszustatten. Im Ergebnis wird die KfW deutlich mehr Kredite zur Verfügung stellen können. Durch die höhere Risikoübernahme steigern wir die Bereitschaft der jeweiligen Hausbanken, den Unternehmen Kredite zu gewähren.

Weitere Informationen: Presseerklärung von Deutscher Kreditwirtschaft (DK) und KfW: Große Aufgabe für die deut-sche Kreditwirtschaft (18.03.2020): https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuel-les/Pressemitteilungen-Details_573376.html

Förderinstrumente bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf auf der Website des BMWI: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894

 

Was geschieht, wenn Unternehmen vor Auszahlung von Liquiditätshilfen die Insolvenz droht?

Damit Unternehmen nicht nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bun-desregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, wird gehandelt: Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb soll das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket flankiert werden mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen (zunächst bis zum 30.09.2020), wenn die Zahlungsunfähigkeit nach dem 13. März 2020 eingetreten ist. Mit diesem Schritt werden die Folgen für die Realwirtschaft weiter abgefedert.

 

Gibt die EU ebenfalls Hilfen, um die Wirtschaft zu unterstützen?

Die EU wird in wirtschafts- und finanzpolitischen Fragen eng zusammenarbeiten. Die Euro-päische Kommission will eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro ausstatten. Begrüßenswert ist die Ankündigung der europäischen Bankenauf-sicht, bestehende Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können. Auch die Europäische Zentralbank (EZB) hat Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für Banken in Aussicht gestellt. Zudem ist auf die bewährten Portfo-liogarantien des European Investment Funds (EIF) zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen.

 

III. Schutz und Unterstützung für Familien

Was bedeuten Kita- und Schulschließungen für berufstätige Eltern?

Nach geltender Rechtslage können ArbeitnehmerInnen zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Es ist aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist.

Die Bundesregierung prüft derzeit Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle von notwendiger Kinderbetreuung (aufgrund von Kita- und Schulschließungen) für ArbeitnehmerInnen vermieden werden können.

Für Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen (bspw. Pflegekräfte, Ärztinnen, Polizisten, Busfahrerinnen) versuchen die Bundesländer, eine Notbetreuung anzubieten. Wo möglich, können auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen.

 

IV. Schutz und Unterstützung für Studierende Haben BAföG-EmpfängerInnen bei der Schließung von Ausbildungsstätten finanzielle Nachteile?

StudentInnen und SchülerInnen im BAföG-Bezug dürfen keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn die Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie geschlossen oder der Se-mesterbeginn verschoben wird. Die zuständigen Landesbehörden wurden durch einen Erlass des Bundesbildungsministeriums angewiesen, alle bereits bewilligten Leistungen nach dem BAföG weiter zu gewähren, wenn Schulen geschlossen oder der Beginn des Sommersemesters 2020 verschoben werden müssen.

Die gleiche pragmatische Regelung wird auch bei der Förderung von Ausbildungen im Ausland angewendet, wenn dort Ausbildungsstätten geschlossen werden oder die Ausbildung im Ausland wegen Einreisebeschränkungen nicht rechtzeitig aufgenommen werden kann.

Auch StudienanfängerInnen, die zum Sommersemester 2020 erstmals BAföG beziehen, erhalten ihre Leistungen wie vorgesehen bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Vorlesungen jeweils regulär beginnen sollten.

 

V. Schutz und Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft und Solo-Selb-ständige

Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist durch Veranstaltungsabsagen, Auftragsstornierungen o-der wegbrechende Einnahmen aus Ticketverkäufen und den ersatzlosen Wegfall von Gagen besonders hart und zum Teil existenziell getroffen. Mit einer Bruttowertschöpfung von mehr als 100 Milliarden Euro ist die Kultur- und Kreativwirtschaft einer der größten Wirtschafts-zweige – noch vor chemischer Industrie, Energieversorgern und Finanzdienstleistern. Die beschlossenen Schritte zur Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und die Stundung von Steuerzahlungen kommen auch der Kultur- und Kreativwirtschaft zugute.

 

Wie unterstützt die Bundesregierung die Kultur- und Kreativwirtschaft in Zeiten der Corona-Pandemie?

Es sind folgende Sofortmaßnahmen beschlossen worden:

  • Freie Kulturschaffende, private Kultureinrichtungen und kulturelle Veranstaltungs-betriebe: Es wird geprüft, inwiefern Bund und Länder in Abstimmung mit den Kommunen im erforderlichen Umfang Finanzhilfen und Mittel für Härtefälle (insb. für freie Kulturschaffende, private Kultureinrichtungen bzw. kulturelle Veranstaltungsbetriebe) zur Verfügung stellen können.
  • Sicherheit für verausgabte Fördermittel: Bei vorzeitigem Abbruch von geförderten Kul-turprojekten und Veranstaltungen im Bereich der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien ist es im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach dem öffentlichen Haushalts- und Zu-wendungsrecht möglich, von Rückforderungen bereits verausgabter Fördermittel abzusehen. Fördermittel, die infolge ausgefallener Veranstaltungen vom Zuwendungsempfänger aufgrund ersparter Ausgaben nicht benötigt werden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten.
  • Schärfung bestehender Programme: Bestehende Förderprogramme der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden so geschärft, dass sie Kultureinrichtungen, in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern sowie in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern zugutekommen.
  •  

Was, wenn Solo-Selbstständige ihre Miete nicht mehr zahlen können?

Wer wegen des Corona-Virus Gehaltsausfälle hat wie gerade viele Selbstständige, kann unverschuldet Probleme bekommen, seine Miete zu zahlen. Die Bundesregierung prüft aktuell, wie diese MieterInnen effektiv und unbürokratisch davor geschützt werden können, ihre Wohnung oder ihre Gewerberäume zu verlieren.

Außerdem gut zu wissen:

Bereits zum 1. Januar 2020 wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld erleichtert: Wer innerhalb der von 24 auf 30 Monate verlängerten Rahmenfrist auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommt, kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Davon profitieren KünstlerInnen. Die erweiterte Rahmenfrist gilt auch für die Sonderregelung für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen (sog. Künstlerregelung), die unter bestimmten Voraussetzungen eine auf 6 Monate verkürzte Mindestversicherungszeit vorsieht und bis Ende 2022 gilt. Zudem werden Arbeitsverträge bis 14 Wochen Dauer als kurz befristet anerkannt - statt wie bisher nur bis 10 Wochen.

 

VI. Mehr Geld für Gesundheit und Forschung

Die Bundesregierung tritt den Auswirkungen dieser Pandemie auch mit einer entschlossenen Haushaltspolitik entgegen. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen des sog. Notbewilligungsrechtes schnell auf die fortschreitende Ausbreitung reagiert und kurzfristig zusätzliche Mittel im Bundeshaushalt 2020 in Höhe von rund 1,1 Mrd. € für die Geschäftsbereiche des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesbildungsministeriums bereitgestellt. Diese Mittel dienen insbesondere der zentralen Beschaffung von persönlichen Schutzausrüstungen, der Information der Bevölkerung sowie der Entwicklung von Impfstoffen und Behandlungsmaßnahmen.

 

Was ist der Schutzschirm für Krankenhäuser?

Die Bundesregierung hat zur Unterstützung der Krankenhäuser unter anderem einen Schutzschirm angekündigt. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise entstehen, werden getragen. Bundesregierung und Parlament werden schnell reagieren und das Gesetz in Kürze verabschieden. Ziel ist es, den Krankenhäusern die Sicherheit zu geben, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und nicht warten zu müssen, bis die Finanzierung geklärt ist.

 

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